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Satire

Das Weißwurst-Urteil

A Bavarian district court rules, in impeccable legal prose, on a retired civil servant from Bielefeld who sued an innkeeper for refusing to serve him white sausages at four minutes past noon.

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Words to know (12)
  • die Klage abweisen · to dismiss the claim
  • vollstreckbar · enforceable
  • unstreitig · undisputed (legal)
  • das Brät · sausage meat
  • der Weißwurstäquator · (joking) the line dividing southern Germany from the north
  • die Verkehrssitte · common practice, accepted custom (legal)
  • zumuten · to expect (reasonably) of someone
  • verfangen · to work, to hold (of an argument)
  • obliegen · to be incumbent on
  • der Starrsinn · obstinacy
  • zuzeln · (Bavarian) to suck (a white sausage out of its skin)
  • anberaumen · to schedule (a hearing)

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Amtsgericht Freising, Aktenzeichen 3 C 1212/25. Im Namen des Volkes ergeht in dem Rechtsstreit des Herrn Dr. Hartmut Wendeborn, wohnhaft in Bielefeld, Kläger, gegen Herrn Xaver Obermaier, Gastwirt, Inhaber der Gaststätte „Zum Grünen Baum“ in Freising, Beklagter, wegen Schadensersatzes und Feststellung folgendes Urteil: Die Klage wird Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig

Tatbestand. Der Kläger, ein promovierter Verwaltungswirt im Ruhestand, betrat am Samstag, dem 12. April 2025, um 12.04 Uhr – die Uhrzeit ist zwischen den Parteien – die Gaststätte des Beklagten und bestellte bei der Bedienung, Frau Resi Gschwendtner, zwei Weißwürste nebst süßem Senf und einer Breze. Frau Gschwendtner verweigerte die Aufnahme der Bestellung mit der Bemerkung, das Mittagsläuten sei vorüber. Auf die Nachfrage des Klägers, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Verweigerung stütze, erklärte sie, das wisse doch ein jeder, und fügte eine Äußerung hinzu, deren genauer Wortlaut zwischen den Parteien streitig ist, in der das Gericht jedoch das Wort „Preiß“ zweifelsfrei zu erkennen vermochte. Der Kläger verließ die Gaststätte daraufhin ohne Verzehr und begab sich, nach eigenem Vortrag „in tiefer Kränkung“, mit dem Bus zurück in sein Hotel in Moosburg.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch des Gastes auf Bewirtung bestehe, soweit ein Gericht auf der Speisekarte ohne zeitliche Einschränkung ausgewiesen sei, und zwar unabhängig vom Glockenschlag. Die sogenannte Zwölf-Uhr-Regel sei weder gesetzlich normiert noch auf der Speisekarte vermerkt und stelle daher eine überraschende Klausel dar. Er verlangt Ersatz der ihm entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 14,80 Euro sowie die Feststellung, dass die Weißwurst ein ganztägig verzehrbares Lebensmittel sei. Der Beklagte beantragt, die Klage Er trägt vor, die Weißwurst dürfe das Zwölfuhrläuten nicht hören; dies sei seit jeher so und bedürfe keiner Begründung, am allerwenigsten gegenüber einem Bielefelder.

Entscheidungsgründe. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die Zwölf-Uhr-Regel in keinem Gesetz, keiner Verordnung und, soweit ersichtlich, auch in keiner Satzung der Stadt Freising ihren Niederschlag gefunden hat. Das Gericht verkennt auch nicht, dass ihre Herleitung aus der mangelnden Haltbarkeit des in den Zeiten vor Erfindung der Kühltechnik heute nur noch historische Bedeutung besitzt. Gleichwohl handelt es sich um eine im Geltungsbereich des sogenannten allgemein bekannte im Sinne des § 157 BGB, deren Kenntnis einem durchschnittlichen, verständigen Gast werden kann.

Der Einwand des Klägers, er stamme aus Ostwestfalen und habe die Sitte nicht kennen können, nicht. Wer sich in den Geltungsbereich einer begibt, hat sich mit ihr vertraut zu machen, so wie es dem Reisenden, der nach England fährt, sich über die Straßenseite zu unterrichten. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenem Vortrag seit 1987 alljährlich den Freisinger Raum besucht und die streitgegenständliche Gaststätte nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Gschwendtner „öfter als der Herr Pfarrer“ aufsucht. Das Gericht ist daher überzeugt, dass der Kläger die Regel kannte. Es hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass es dem Kläger weniger um die Wurst als ums Prinzip ging.

Auch der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Ob die Weißwurst ein ganztägig verzehrbares Lebensmittel ist, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Weltanschauung, über die zu befinden sich ein weltliches Gericht versagen muss. Der Antrag wäre im Übrigen auch zu unbestimmt, da er offenlässt, ob die begehrte Ganztägigkeit auch die Nachtstunden umfassen soll. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass dem Kläger um 12.04 Uhr ein Schweinsbraten mit Knödel angeboten worden war, den er, wie die Zeugin glaubhaft bekundete, „mit einer Miene wie bei der Steuerprüfung“ ablehnte. Eine Pflicht des Gastwirts, seine Gäste vor den Folgen ihres eigenen zu bewahren, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Gericht hält im Übrigen fest, dass die Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die um 11.20 Uhr endete, den Sitzungssaal gemeinsam verließen und, wie dem Gericht von dritter Seite zugetragen wurde, um 11.35 Uhr im „Grünen Baum“ an einem Tisch saßen, wo der Beklagte dem Kläger zwei Weißwürste auf Kosten des Hauses servierte. Der Kläger soll sie nicht mit Messer und Gabel, sondern nach ortsüblicher Art haben. Das Gericht erachtet den Rechtsfrieden damit als wiederhergestellt. Es behält sich vor, künftige Verhandlungen in Weißwurstsachen ausschließlich vormittags Gezeichnet: Dr. Wimmer, Richterin am Amtsgericht.

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1. Why did the waitress refuse to take Dr. Wendeborn's order?

2. On what basis does the court say the noon rule applies?

3. Why does the court not believe the claimant's argument that he could not have known the rule?

4. How did the dispute end after the hearing?